Dieser Zeitpunkt sei auch implizit in Art. 4 Abs. 2 PrHG genannt. Der «Zeitpunkt zur Ermittlung der berechtigten Sicherheitserwartungen» solle nicht vom «Zeitpunkt zur Überprüfung der berechtigten Sicherheitserwartungen» abweichen, was zu Rechtsunsicherheit führen würde. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei einzig der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der massgebende Fehlerzeitpunkt. Nur so könne ein Rückschaufehler vermieden werden, dass also fehlerfreie Produkte