103. Die Berufungsbeklagte beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Frage der Fehlerhaftigkeit der F.________ XL Hüftprothese (Berufungsantwort Rz. 25 f. pag. 1774 und Rz. 166 f. pag. 1837). Die Vorinstanz habe den Fehlerbegriff nicht falsch interpretiert. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens sei gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c PrHG auch für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit von Bedeutung. Dieser Zeitpunkt sei auch implizit in Art. 4 Abs. 2 PrHG genannt.