- Ob sich die Sicherheitserwartungen der Berufungsklägerin und ihres Arztes im Zeitpunkt des Inverkehrbringens erfüllt haben, lasse sich erst anhand von Tatsachen, die sich nach dem Inverkehrbringen des Produktes ergeben haben, beurteilen. Gefragt seien Beweismittel, welche aussagekräftige Angaben über den Erfolg bzw. den Misserfolg eines Medizinproduktes erlauben. Als tauglicher Anhaltspunkt für den Erfolg bzw. Misserfolg diene in der Medizin die sog. Versagerquote.