- Tatsachen im Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Produktes seien nicht beim Tatbestand von Art. 4 PrHG (Fehler), sondern in erster Linie bei jenem von Art. 5 Abs. 1 Bst. e PrHG (Entlastungsgrund des Entwicklungsrisikos) relevant. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens definiere im Rahmen von Art. 4 PrHG lediglich den zeitlichen Stand der relevanten Sicherheitserwartungen (Berufung Rz. 40 f. pag. 1707).