- sämtlichen Tatsachen nach Oktober 2007 jegliche Relevanz im Zusammenhang mit dem Tatbestand von Art. 4 PrHG abspricht (Berufung Rz. 36 pag. 1705), - festgehalten hat, die Berufungsbeklagte habe keine bestimmte Lebensdauer für die Hüftprothese garantiert und die Übersicht des Dachverbandes der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigung der Medizinaltechnik (FASMED) tauge nicht als Beweis für eine garantierte Mindestlebensdauer von Hüftprothesen (Berufung Rz. 37 pag. 1705).