- der Berufungsklägerin vorgeworfen hat, die Fehlerhaftigkeit nur sehr dürftig substantiiert zu haben (Berufung Rz. 33 pag. 1703), - der Berufungsklägerin vorgeworfen hat, sich lediglich pauschal auf allgemeine Berichte, den Rückruf der Prothesen und die inzwischen bekannt gewordenen Revisionsfälle bezogen zu haben und ausführliche Erörterungen zu Sachverhalten nach dem 17. Oktober 2007, welche für die Frage der Produktesicherheit bzw. Fehlerhaftigkeit im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht relevant seien, gemacht zu haben (Berufung Rz. 34 pag. 1705),