Das Gericht hat auf die Sicherheitserwartungen des Patienten unter Einbezug des Wissens des Arztes abzustellen. Allein auf die Erwartungen des Arztes abzustellen, wäre nicht überzeugend. So ist die Prothese nicht für den Arzt, sondern für den Patienten bestimmt und Letzterer hat die Risiken einer allfälligen Fehlfunktion zu tragen: Wenn die Prothese nicht funktioniert, muss der Patient und nicht der Arzt ein hinkendes Leben führen (gleicher Ansicht: BÜYÜKSAGIS/WITTWER, Haftung für fehlerhafte Medizinalprodukte: Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung?, in: HA- VE 2018 S. 249 ff., S. 256 und 261;