Der Patient kann sich zwar selbst informieren, jedoch ist er in der Regel nicht in der Lage, unter verschiedenen Medikamenten das Beste auszulesen. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, muss der Arzt die Chancen und Risiken der verschiedenen erhältlichen Produkte mit dem Patienten diskutieren. Dasselbe hat auch für eine Hüftprothese zu gelten. In diesem Sinne sind vorliegend nicht nur die Sicherheitserwartungen von Hüftchirurgen massgebend (a.M.: FELLMANN, a.a.O., N. 3b zu Art. 4 PrHG). Das Gericht hat auf die Sicherheitserwartungen des Patienten unter Einbezug des Wissens des Arztes abzustellen.