1837), sondern auf die Sicherheitserwartungen des Patienten unter Einbezug des Wissens des Arztes abgestellt hat (was die Berufungsklägerin begrüsst, Berufung Rz. 29 pag. 1703). Bei Hüftprothesen handelt es sich gemäss der Berufungsbeklagten um Produkte, welche nicht an Patienten abgegeben würden (wie z.B. Medikamente), sondern um ausschliesslich von Chirurgen im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendete Produkte, welche nur durch diese Spezialisten mittels eines chirurgischen Eingriffs eingesetzt werden können.