97. Unter den Parteien ist insbesondere strittig, welche Sicherheitserwartungen massgebend sind. Die Berufungsbeklagte kritisiert den angefochtenen Entscheid, da er nicht alleine auf die Sicherheitserwartungen von Hüftchirurgen (Berufungsantwort Rz. 27 ff. pag. 1775 und Rz. 163 f. pag. 1837), sondern auf die Sicherheitserwartungen des Patienten unter Einbezug des Wissens des Arztes abgestellt hat (was die Berufungsklägerin begrüsst, Berufung Rz.