Die Berufungsklägerin macht keinen Fabrikationsfehler geltend: Sie macht nicht geltend, die ihr implantierte Hüftprothese weise nicht die gleiche Qualität auf wie die anderen Prothesen desselben Typus (sog. «Ausreisser»). Unter diesen Umständen und entgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten spielt daher die Tatsache, dass die Berufungsklägerin die explantierte Hüftprothese nicht eingereicht hat (Berufungsantwort Rz. 20 pag. 1771) und kein Gutachten zu ihrer Fehlerhaftigkeit verlangt hat, keine Rolle. Die Berufungsklägerin macht vielmehr geltend, die F._____