92.2 Es stellt sich die Frage, ob in Bezug auf den behaupteten Fehler der F.________ XL Totalprothese eine sog. Beweisnot vorliegt oder nicht. Die Berufungsbeklagte macht geltend, es wäre der Berufungsklägerin durchaus möglich gewesen, die explantierte Hüftprothese vorzulegen und ein Gutachten zur deren Fehlerhaftigkeit zu beantragen (Berufungsantwort Rz. 18 ff. pag. 1769). Demnach sei der strikte Beweis für die behauptete Fehlerhaftigkeit möglich und auch zu verlangen. 92.3 Die Berufungsklägerin macht keinen Fabrikationsfehler geltend: