Jedoch erscheint es angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. E. 125 – 133 sowie E. 144 unten) sinnvoll, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für den Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e PrHG das Regelbeweismass (gemäss Ausführungen der Berufungsklägerin, Berufung Rz. 24 f. pag. 1699) oder das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (wie dies die Berufungsbeklagte behauptet, Berufungsantwort Rz. 24 pag. 1773) gilt. Darauf wird weiter unten einzugehen sein (E. 133 ff. unten).