Nachdem die Vorinstanz bereits die Fehlerhaftigkeit verneinte, erübrigten sich folgerichtig jegliche weitergehenden Ausführungen zur Beweislastverteilung eines allfälligen Haftungsausschlussgrundes. Mangels Beweisführung in erster Instanz über einen allfälligen Entlastungsbeweis nach Art. 5 PrHG kann die Berufungsinstanz im Berufungsverfahren den angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht korrigieren (vgl. E. 127 unten). Jedoch erscheint es angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. E. 125 – 133 sowie E. 144 unten) sinnvoll, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für den Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 1 Bst.