91. Die Berufungsklägerin bemängelt oberinstanzlich die Tatsache, dass sich im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen zu den Beweisanforderungen auf Seiten der Berufungsbeklagten finden. Dies trifft zu. Indessen ist der Nachweis des Haftungsausschlussgrundes von der Herstellerin erst geschuldet, wenn der Geschädigte den Nachweis der Fehlerhaftigkeit des Produkts erbringen konnte. Nachdem die Vorinstanz bereits die Fehlerhaftigkeit verneinte, erübrigten sich folgerichtig jegliche weitergehenden Ausführungen zur Beweislastverteilung eines allfälligen Haftungsausschlussgrundes.