90. Art. 5 PrHG sieht eine Reihe von Möglichkeiten vor, bei denen die Ersatzpflicht des Herstellers – trotz (allfälliger) Fehlerhaftigkeit des Produkts – ausgeschlossen ist (Haftungsausnahmen). So haftet die Herstellerin nicht, wenn sie beweist, dass (a.) sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat; (b.) nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr brachte;