Dabei ist ein Produkt nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, trägt die Berufungsklägerin die Beweislast für sämtliche Haftungsvoraussetzungen, namentlich für den Schaden (infolge der Verfahrensbeschränkung durch die Vorinstanz bildet dieser jedoch vorliegend nicht Prozessthema), die Fehlerhaftigkeit der implantierten F.________ XL Hüftprothese sowie den Kausalzusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden.