4 PrHG definiert. Diesem zufolge ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: (a.) die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; (b.) der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; und (c.) der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. Dabei ist ein Produkt nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.