89. Die Berufungsklägerin macht eine Haftung der Berufungsbeklagten gestützt auf das PrHG geltend. Gemäss Art. 1 PrHG haftet eine Herstellerin für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird oder eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist. Der Fehler am Produkt wird in Art. 4 PrHG definiert.