Namentlich singuläre Vermutungen von Ärzten betreffend steigende Versagerquoten oder Befürchtungen von einzelnen I.________ Vertretern genügten nicht für den Nachweis, dass ein Produkt die Sicherheitsanforderungen gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft und Technik nicht (mehr) erfülle (E. 113 pag. 1673). Aus der Zusammenstellung der Berufungsbeklagten ergebe sich, dass zwischen 2005 und dem 13. Juni 2007 weltweit insgesamt 59 Beschwerden betreffend F.________ Prothesen eingingen, was lediglich 0,15 % der im gleichen Zeitraum verkauften Prothesen ausmache.