________ XL Hüfttotalprothese höher sei als bei den Kappenprothesen. Der Berufungsbeklagten sei beizupflichten, dass die Daten zur Revisionsrate im australischen Jahresbericht 2007 zur F.________ XL Hüfttotalprothese in einem mit anderen Modellen vergleichbaren Rahmen lagen. Weiter habe die Berufungsklägerin keine wissenschaftlichen Publikationen beibringen können, welche bereits im Oktober 2007 auf eine Fehlerhaftigkeit der F.________ XL schliessen liessen (E. 108 - 122 pag. 1671 - 1673). Aus den internen E-Mails von I.__