87. Zur Beurteilung der berechtigten Sicherheitserwartungen hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beklagte (bzw. I.________) weder in der Gebrauchsanweisung noch im Operationstechnik-Handbuch eine bestimmte Lebensdauer der F.________ XL Prothese garantiere. Diesbezüglich würde die Übersicht des Dachverbandes der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik nicht als Beweis für eine garantierte (Mindest-)Lebensdauer von Hüftprothesen taugen, sei es im Allgemeinen oder für die Berufungsbeklagte im Besonderen (E. 107 pag.