86. In ihrer Beweiswürdigung ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die beiden Gutachten ein vollständiges und schlüssiges Bild der medizinischen Faktenlage ergäben. Sie hat als erwiesen betrachtet, dass die Berufungsklägerin eine sog. Adverse Local Tissue Reaction (ALTR) erlitten hat, die dazu führte, dass die Einknöcherung der Hüftprothese nicht genügend erfolgt ist. Es sei damit erstellt, dass die Berufungsklägerin die F.________ Hüftprothese nicht vertragen habe. Diese gesundheitliche Schädigung beweise aber nicht eo ipso einen Produktefehler. Gestützt auf die Gebrauchsanweisung der F.____