Die Ausführungen der Klägerin betreffend das Milliardengeschäft mit künstlichen Hüftimplantaten, auf die problematischen Zulassungsverfahren, auf die Unzulänglichkeiten bei der Überwachung der Patientensicherheit, auf die Anzahl betroffener Patienten, auf die durchschnittliche Lebensdauer von künstlichen Hüftprothesen und die Versagerquote wurden von der Vorinstanz als weitschweifig bezeichnet. Diese Elemente seien für die Streitsache nicht relevant, genauso wie das Fehlen eines funktionierenden Implantatsregisters in der Schweiz und Medienberichte über US-Verfahren (E. 83 f. pag. 1657-1659).