Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichts, aus einem Berg von Akten die relevanten Passagen herauszufiltern und die mutmasslichen Argumente der Klägerin zusammen zu tragen, insbesondere unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes. Die Ausführungen der Klägerin betreffend das Milliardengeschäft mit künstlichen Hüftimplantaten, auf die problematischen Zulassungsverfahren, auf die Unzulänglichkeiten bei der Überwachung der Patientensicherheit, auf die Anzahl betroffener Patienten, auf die durchschnittliche Lebensdauer von künstlichen Hüftprothesen und die Versagerquote wurden von der Vorinstanz als weitschweifig bezeichnet.