84. In einem ersten Schritt (E. 82 pag. 1657) hat der erstinstanzliche Richter unter dem Titel «Eingrenzung des streitgegenständlichen Sachverhalts» festgehalten, die Berufungsklägerin habe die Fehlerhaftigkeit der F.________ XL Hüfttotalprothese, bezogen auf den rechtlich relevanten Zeitraum (Oktober 2007), sehr dürftig substantiiert. Sie verweise pauschal auf allgemeine Berichte zur Entwicklung und zum Inverkehrbringen der F.________ XL Hüfttotalprothese, die Tatsache des Rückrufes des Produktes im Jahre 2010 und die inzwischen bekannt gewordenen Revisionsfälle.