19 VII. Der angefochtene Entscheid 83. Im angefochtenen Entscheid hat der erstinstanzliche Richter zuerst die Fragen der Beweislast und des Beweismasses erörtert. Er hat festgehalten, dass die Berufungsklägerin die volle Beweislast sowohl für die Fehlerhaftigkeit des Implantats als auch für den Kausalzusammenhang trägt. Was das Beweismass anbelangt, wurde für beide Prozessthemen die überwiegende Wahrscheinlichkeit als genügend erachtet (E. 57 – 64 pag. 1645-1649).