71. Infolge der von der Vorinstanz verfügten Verfahrensbeschränkung bildet der Schaden der Berufungsklägerin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (zu den einzelnen Schadensposten vgl. Klage Rz. 165 ff.; zur Bestreitung durch die Berufungsbeklagte vgl. Klageantwort Rz. 157 ff. pag. 157, Rz. 551 ff. pag. 479). V. Das Gutachten G.________ (pag. 787 ff.) 72. Für eine Zusammenfassung des Gutachtens von Prof. Dr. med. G.________ kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 92 f. pag. 1661-1663). Nachfolgend werden die wichtigsten Aussagen des Gutachtens kurz zusammengefasst: