Eine metalltoxische Reaktion habe nicht vorgelegen (im Detail vgl. Klageantwort Rz. 124 ff. pag. 315, Rz. 540 f. pag. 477: Kein Hinweis für Metallabrieb grösseren Ausmasses im Punktat vom 1. März 2010 und auch nicht in der während der Revision entnommenen Gewebeprobe). Auch der Beweis einer ALVAL-Problematik sei nicht erbracht (Klageantwort Rz. 130 ff. pag. 317: In der Gewebeprobe sei Abriebmaterial in nennenswerter Menge nicht nachgewiesen worden; auch das Herausspitzen von unter Druck stehender Gelenkflüssigkeit anlässlich der Revision sei kein Indiz für eine solche Problematik).