Ebensowenig sei ein allfälliger mechanischer (extraartikulärer) Konflikt (Klage Rz. 162 pag. 165) oder eine Osteoporose ursächlich für die Pfannenlockerung (Klage Rz. 163 pag. 165: die Berufungsklägerin leide nur unter Osteopenie, d.h. eine Vorstufe zur Osteoporose).