Zudem sind gemäss der Berufungsbeklagten keine Anzeichen für eine Metallose vorhanden; die Berufungsklägerin widerspricht und behauptet, an ARMD oder ALVAL gelitten zu haben (Klage Rz. 159 pag. 161). Die immunologische Abwehrreaktion des Körpers sei alleine für die Pfannenlockerung verantwortlich. Auch stellt sich die Berufungsklägerin auf den Standpunkt, dass das von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Vorliegen eines Infekts nicht für die Schädigung der Gesundheit der Berufungsklägerin ursächlich sein könne (Klage Rz. 160 ff. pag. 163). Ebensowenig sei ein allfälliger mechanischer (extraartikulärer) Konflikt (Klage Rz. 162 pag.