68. Gemäss den Schilderungen der Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte versucht, den Kausalzusammenhang zwischen dem durch die F.________- Prothese verursachten Metallabrieb und dem dadurch notwendig gewordenen Implantatswechsel bei der Berufungsklägerin zu verneinen. Gemäss der Berufungsbeklagten ist der von der Berufungsklägerin erlittene Sturz vom 10. Oktober 2008 für die Lockerung der Pfanne verantwortlich, was bestritten wird (Klage Rz. 154 ff. pag. 157). Zudem sind gemäss der Berufungsbeklagten keine Anzeichen für eine Metallose vorhanden;