Dies wird bestritten: Die Berufungsbeklagte erwidert, sie habe für den Fall der Berufungsklägerin bereits CHF 34'000.00 erstattet sowie eine Direktzahlung von CHF 1’270.00 für Krankenkassenselbstbehalte getätigt (Klageantwort Rz. 524 ff. pag. 471). 67. Die Berufungsklägerin verweist in ihrer Klage widerholt auf gegen die Berufungsbeklagte geführte Prozesse in den USA: Die Berufungsbeklagte wehrt sich gegen die Präzedenzfall-Wirkung der amerikanischen Verfahren und weist auf die unterschiedlichen Rechtssysteme sowie Rechtsauffassung und –bewertung hin (Klageantwort Rz. 98 ff. pag. 303, sog. Jury-Trials).