490 ff. pag. 459). Nach dem Rückruf der F.________-Implantate aus den diversen Märkten habe die Berufungsbeklagte die Kosten für die Revisionseingriffe gegenüber den Krankenkassen übernommen, jedoch nicht bei Direktansprüchen der Patienten. Die Berufungsbeklagte habe stets versucht, den Kausalzusammenhang zu bestreiten und sich auf die Freiwilligkeit des Rückrufes berufen (Klage Rz. 142-144 pag. 143) Dies wird bestritten: