14 Die Implantation der F.________ XL Hüfttotalprothese und der Heilungsprozess seien problemlos verlaufen, obwohl bei der Berufungsklägerin schon damals eine deutliche Osteoporose vorgelegen habe (was als Kontraindikation für die Verwendung der Prothese gegolten habe, Klageantwort Rz. 112-113 pag. 311, Rz. 547 f. pag. 479). d) Der «Abwehrkampf» der Berufungsbeklagten