64. Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass ihr Arzt, Dr. med. K.________, auf die Implantation einer F.________-XL-Prothese verzichtet hätte, wenn er damals über das Wissen der Verantwortlichen von I.________ bzw. der Berufungsbeklagten verfügt hätte. Das L.________ (Spital) habe die Verwendung von F.________- Prothesen erst 2008 eingestellt (Klage Rz. 145 ff. pag. 147). 65. Die Berufungsbeklagte macht hingegen geltend, dass der operierende Arzt, Dr. med. K.________, die Indikationen und Kontraindikationen gemäss Gebrauchsanweisung der Herstellerin berücksichtigt habe (Klageantwort Rz. 110 pag. 309).