(Klageantwort Rz. 420 pag. 431); das Testziel sei erreicht worden (Klageantwort Rz. 421 pag. 433). Die Berufungsklägerin führt weiter aus, spätestens ab diesem Zeitpunkt (Testbericht vom 26. Juni 2007, Klagebeilage 67) habe die Berufungsbeklagte von der Gefährlichkeit der F.________-Prothesen gewusst (vgl. auch Klage Rz. 97 ff. über die Veröffentlichung der neuen australischen Registerdaten 2007). Anstatt die F.________-Prothesen sofort vom Markt zu nehmen, habe man versucht, den Verkauf mit aggressivem Marketing anzukurbeln (Klage Rz. 94 ff. pag. 95; dies wird bestritten, Klageantwort Rz. 429 pag. 435).