63. Gemäss der Berufungsklägerin habe die Berufungsbeklagte spätestens im Juni 2007 gewusst, dass die Prothese «in vivo» nicht funktioniere (Klage Rz. 62 pag. 67). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies (Klageantwort Rz. 376 pag. 415). Laut Klage habe die Berufungsbeklagte bereits 1½ Jahre nach der Markteinführung Meldungen über erste Beschwerden aus England und Australien erhalten (Klage Rz. 66 pag. 71). Sie habe im Juni 2005 zwei E-Mails von Vertreterinnen der eigenen Produkte erhalten (Klage Rz. 67 pag. 71; dies wird nicht bestritten, Klageantwort Rz. 385 pag. 417) und im Mai 2006 auch noch von einem Arzt aus Belfast (Klage Rz.