59. Gemäss Ausführungen der Berufungsklägerin sei man sich unter den von der Berufungsbeklagten mit der medizinischen Verantwortung beauftragten Ärzten der Problematik des Metallabriebs und der damit verbundenen Gefahr für die Patienten bewusst gewesen. Jedoch sei auf ernsthafte Abklärungen dazu bewusst verzichtet worden (Klage Rz. 56 pag. 61).