12 58. Die Berufungsbeklagte macht ihrerseits geltend, dass die Winkeldiskussion irrelevant sei, zumal der Implantationswinkel bei der Berufungsklägerin kein Problem dargestellt habe (Klageantwort Rz. 355 pag. 407). Die Prothese der Berufungsklägerin sei in einem Winkel von 37-38° implantiert worden (Klageantwort Rz. 360 pag. 409).