54. Nach Auffassung der Berufungsklägerin ist die von der Berufungsbeklagten getroffene Unterscheidung zwischen F.________-Oberflächenersatzprothesen und F.________ XL-Totalprothesen nicht zutreffend (Klage Rz. 104 pag. 105). Die Berufungsbeklagte macht geltend, diese Differenzierung sei angebracht, weil die F.________ Oberflächenersatzprothese («Resurfacing») viel schwieriger zu implantieren sei als die konventionellen Totalprothesen (Klageantwort Rz. 440 pag. 441, Rz. 444 pag. 443, Rz. 454 pag. 445). b) Der geltend gemachte Konstruktionsfehler der F.________ XL Prothese