vom freiwilligen Rückruf betroffene Patienten wurden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht finanziell unterstützt, Klageantwort Rz. 286 pag. 385). Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Rückrufaktion eine signifikante Erhöhung der Revisionsrate zur Folge gehabt habe (Klageantwort Rz. 95 pag. 303). 52. Gemäss der Berufungsklägerin ist die gegenüber Australien in Europa später angelegte Rückrufaktion (d.h. erst im Spätsommer 2010) auf das Fehlen eines funktionierenden Implantatsregisters zurückzuführen (Klage Rz. 24 pag. 31).