49. Die Berufungsbeklagte zieht aus den von ihr selbst durchgeführten Produktüberwachungsmassnahmen (vgl. Klageantwort Rz. 69 ff. pag. 289 ff.) den Schluss, dass sich die F.________ Hüftprothesen über mehrere Jahre hinweg ähnlich verhielten wie andere, vergleichbare Prothesen.