47. Unbestritten ist, dass vor Inverkehrbringen der F.________ Hüftprothesen keine klinischen Studien am Menschen durchgeführt wurden (Klage Rz. 38 pag. 45; Klageantwort Rz. 327 pag. 397 und Rz. 331 pag. 399). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass solche Studien nicht erforderlich waren. Weiter unbestritten ist, dass die F.________ Hüftprothesen nur in einem 45°-Winkel (auf Simulatoren) getestet wurden (Klage Rz. 39 pag. 47; Klageantwort Rz.