IV. Die Sachverhaltsbehauptungen der Parteien zu den Haftungsvoraussetzungen a) Die F.________ XL Hüfttotalprothese im Allgemeinen 43. Eine Hüfttotalprothese besteht aus einem Kopf, einer Pfanne und einem Schaft (Klage Rz. 29 pag. 37; Klageantwort Rz. 42 pag. 273). Bei der F.________ XL Hüfttotalprothese handelt es sich um eine Metall-auf-Metall (MoM)-Prothese: Der Kopf und die Pfanne sind beide aus Metall. Die Totalprothese ist von der Oberflächenersatzprothese zu unterscheiden (vgl. nachfolgende Abbildung; Klageantwort Rz. 36 pag. 269):