Erst am 1. August 2011 war die Berufungsklägerin wieder voll arbeitsfähig. Noch heute beklagt sie vermehrte Ermüdbarkeit und die Intoleranz für grössere Anstrengungen der betroffenen Muskeln (nicht therapierbares Residuum, dauerhafte Behinderung; pag. 155). 42. Die Berufungsbeklagte bestreitet den Leidensweg der Berufungsklägerin nach dem Revisionseingriff grundsätzlich nicht (Klageantwort Rz. 533 pag. 475). In Bezug auf die vorherigen Beschwerden macht sie geltend, dass das «Schnappen» in der Hüfte bei der Berufungsklägerin von Anfang an – und nicht erst Ende 2008 – vorgelegen habe (Klageantwort Rz. 529 pag. 473).