4 PrHG) und ob – bei Bejahung einer solchen Fehlerhaftigkeit – die Haftung der Berufungsbeklagten wegen der Realisierung eines sog. Entwicklungsrisikos entfällt, was voraussetzt, dass der (allfällige) Fehler nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte (Art. 5 Abs. 1 Bst. e PrHG). Schliesslich ist strittig, ob der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Schaden in einem natürlichen und kausalen Zusammenhang zur (umstrittenen) Fehlerhaftigkeit zur F.________ XL Hüfttotalprothese steht.