38. Die Berufungsklägerin macht eine Haftung der Berufungsbeklagten gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (PrHG; SR 221.112.944) geltend. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die der Klägerin eingesetzte F.________ XL Hüfttotalprothese fehlerhaft war (Art. 4 PrHG) und ob – bei Bejahung einer solchen Fehlerhaftigkeit – die Haftung der Berufungsbeklagten wegen der Realisierung eines sog. Entwicklungsrisikos entfällt, was voraussetzt, dass der (allfällige) Fehler nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte (Art. 5 Abs. 1 Bst.