37. Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO sowohl die unrichtige Rechtsanwendung (Bst. a) wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Bst. b) geltend gemacht werden. Die angerufene Kammer urteilt folglich mit voller Kognition. III. Streitgegenstand und Sachverhalt