34. Die Berufungsklägerin hat den schriftlichen Entscheid vom 29. Juli 2020 am 31. Juli 2020 erhalten (vgl. Sendungsverfolgung der Post, pag. 1685). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO ist die Berufung vom 11. September 2020 fristgerecht erfolgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 35. Der Kostenvorschuss von CHF 12'500.00 ging fristgerecht beim Obergericht ein. 36. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die formgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingereichte Berufung kann eingetreten werden.